Bei der Bedarfsprüfung sind die bestehenden Behandlungseinrichtungen im Einzugsgebiet des geplanten Ambulatoriums zu berücksichtigen. Der Bedarf kann auch dann gedeckt sein, wenn von bestehenden Einrichtungen - isoliert betrachtet - nur ein Teil des Bedarfs, in ihrer Gesamtheit aber der Bedarf zu Gänze abgedeckt wird. Das trifft nicht zu, wenn die vorgesehenen Leistungen miteinander in einem notwendigen medizinischen Zusammenhang stehen, sodass erst das gleichzeitige Angebot dieser Leistungen die medizinische Versorgung sicherstellt.

