1. Wenn eine KA öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, der die Betriebsführung von Landes-KA obliegt, mit Landesbediensteten dieser KA eine Regelung über eine Beteiligung an einer Ambulanzgebühr trifft, dann trifft sie diese Vereinbarung nicht im eigenen Namen, sondern in Vertretung des Landes.

