Wird ein Pflegenotstand eines Betroffenen befürchtet und sagt der Sachwalter zu, dass er mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde laufend Kontakt halten wird, muss er von sich aus aktiv werden und den Kontakt zur zuständigen Sachbearbeiterin herstellen. Während eines Krankenhausaufenthalts des Sachwalters ist der Kontakt zumindest über eine Vermittlungsperson [hier: Ehefrau des Sachwalters, mit der er gemeinsam den Betroffenen betreut] herzustellen. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft kann einen ausreichenden Grund für eine Umbestellung des Sachwalters bilden.

