Für die Fortsetzung eines Bestellungsverfahrens samt Bestellung eines Verfahrens- und eines einstweiligen Sachwalters genügt schon die bloße Möglichkeit einer Sachwalterbestellung nach Abschluss des Verfahrens. Es würde dem Zweck des eingeleiteten oder fortgesetzten Überprüfungsverfahrens widersprechen, wenn schon zu Beginn konkrete Feststellungen über psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen sowie konkrete Gefährdungen verlangt würden.

