1. Ein Umbestellungsbeschluss ist erst mit Eintritt seiner Rechtskraft verbindlich. Bis dahin ist der bisherige Sachwalter berechtigt, den Betroffenen im Umbestellungsverfahren zu vertreten.
1. Ein Umbestellungsbeschluss ist erst mit Eintritt seiner Rechtskraft verbindlich. Bis dahin ist der bisherige Sachwalter berechtigt, den Betroffenen im Umbestellungsverfahren zu vertreten.
