Bei der Beurteilung, ob eine Einrichtung iSd § 44 Abs 3 Z 1 lit b WSHG vorliegt und damit uU Sozialhilfe-Kosten einem anderen Land zu ersetzen sind, kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Pflegebedürftigkeit beim Hilfeempfänger an, sondern auf die Eigenschaft der Einrichtung als "Anstalt oder Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient". Wurden weder Feststellungen getroffen, dass es sich bei einer Einrichtung [hier: "Seniorenpension Eisenstadt"] um eine solche handelt, die in erster Linie Wohnzwecken dient, noch gefragt, ob bezüglich eines konkreten Aufenthalts die Voraussetzungen des § 44 Abs 3 Z 1 lit b WSHG bzw von Art 3 Abs 2 lit b der Ländervereinbarung vorliegen, ist ein entsprechendes Erk wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

