§ 6 KAKuG; § 10 Abs 1 Tir KAG; § 879 Abs 1 ABGB
Die Anstaltsordnung einer Krankenanstalt (nach Tiroler KAG) ist keine Verordnung, sondern ein privatrechtlicher genereller Akt des Krankenanstaltenträgers. Verstoßen Bestimmungen einer Anstaltsordnung gegen geltendes (nicht dispositives) Recht, können diese Bestimmungen nichtig iSd § 879 ABGB sein.