§ 12 Abs 2 KAKuG; § 15 Abs 2 StKAG; § 23 G-ZG; ÖSG-V 2018; § 68 Abs 6 AVG
§ 15 Abs 1 und 2 StKAG (12 Abs 1 und 2 KAKuG) sehen vor, dass sowohl die Errichtungs- als auch die Betriebsbewilligung für eine Krankenanstalt abzuändern oder zurückzunehmen ist, wenn eine für die Erteilung der jeweiligen Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist.