Art 232 Abs 1 PGR; Art 1, Art 2 Abs 1 lit c, Art 57, Art 78 AußStrG; Art 552 § 34 ff PGR
Das Außerstreitgesetz enthält keine Bestimmungen, die die Anwendung ausländischen Verfahrensrechts ermöglichen. Es sind daher von den liechtensteinischen Gerichten nur inländische Verfahrensvorschriften anzuwenden, selbst wenn für die Entscheidung in der Sache das materielle Recht eines anderen Staats maßgeblich ist.

