§ 1022 Satz 2 ABGB, Art 1 IPRG, Art 39 IPRG, § 150 Abs 2 AußStrG
Wenn sich eine Vollmacht auf den Sterbefall des Gewaltgebers erstreckt, handelt es sich um einen Anwendungsfall von § 1022 ABGB.
§ 1022 ABGB ist dispositiv und räumt dem Machtgeber ein, von der Unvererblichkeitsvermutung des § 1022 S 1 Fall 1 ABGB durch einseitige Erstreckung der Vollmacht abzuweichen.

