§ 17 Abs 3 PSG; § 94 Abs 1 Z 2 GBG
Die grundsätzlichen Erwägungen zur Zulässigkeit der Bevollmächtigung eines Gesamtvertreters durch einen anderen im Bereich von Personen- und Kapitalgesellschaften treffen für die Privatstiftung aufgrund des Kontrolldefizits nicht uneingeschränkt zu.

