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Namensänderung einer Stiftung aus Diskretionsgründen

RechtsprechungJudikaturN. N.PSR 2021/51PSR 2021, 198 - 200 Heft 4 v. 26.1.2022

§ 16 Abs 1 Z 2 und § 34 Abs 1 Z 1 StiftG

Der Name einer Stiftung wird in der Stiftungsurkunde - soweit nicht ein Abänderungsrecht besteht - unabänderlich festgelegt und kann nur unter den Voraussetzungen des § 34 Abs 1 Z 1 StiftG als Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde durch das Aufsichtsgericht abgeändert werden.

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