§ 16 Abs 1 Z 2 und § 34 Abs 1 Z 1 StiftG
Der Name einer Stiftung wird in der Stiftungsurkunde - soweit nicht ein Abänderungsrecht besteht - unabänderlich festgelegt und kann nur unter den Voraussetzungen des § 34 Abs 1 Z 1 StiftG als Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde durch das Aufsichtsgericht abgeändert werden.