Art 182, 552 §§ 29, 33 flPGR
Das Gericht hat grundsätzlich nicht anstelle des Stiftungsrates zu handeln, sondern iS einer Missstandsaufsicht dann einzuschreiten, wenn die Stiftung bzw das Stiftungsvermögen durch offensichtlich zweckwidrige bzw auf sachfremden Kriterien beruhende Entscheidungen durch das Stiftungsorgan gefährdet würde.