Art 552 §§ 9, 12, 29, 32 flPGR
Schwierigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen Begünstigten und dem Stiftungsrat können die Unteraufsichtstellung einer Stiftung unter die Stiftungsaufsichtsbehörde nicht ausreichend rechtfertigen.
Art 552 §§ 9, 12, 29, 32 flPGR
Schwierigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen Begünstigten und dem Stiftungsrat können die Unteraufsichtstellung einer Stiftung unter die Stiftungsaufsichtsbehörde nicht ausreichend rechtfertigen.