Eine Stiftung als Verlassenschaftsgläubigerin kann gem § 811 ABGB (aF) die Bestellung eines Kurators beantragen; ihr kommt in diesem Umfang Parteistellung und Rechtsmittellegitimation zu.
Verlassenschaftsgläubiger iSd § 811 ABGB ist jeder, der gegen den Nachlass Rechte geltend machen will; einer Anspruchsbescheinigung bedarf es nicht.