Bei Ableben des in der Stiftungsurkunde für die Rücktrittserklärung vorgesehenen Erklärungsadressaten sowie Abwesenheit der zur Bestellung berufenen Stelle kann die Rücktrittserklärung eines Mitglieds des Stiftungsvorstands (subsidiär) gegenüber dem Firmenbuchgericht abgegeben werden.