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Recht der Schuldnerin auf einen (entgeltlichen) Verzicht auf ihre Begünstigtenstellung ist Teil der Insolvenzmasse

RechtsprechungJudikaturN. N.PSR 2021/48PSR 2021, 188 - 191 Heft 4 v. 26.1.2022

Wer Begünstigter wird, stellen nach § 5 PSG nur die Stiftungserklärung, eine vom Stifter bestimmte Stelle und sonst der Stiftungsvorstand fest.

Die Begünstigtenstellung ist weder vererblich noch durch Rechtsgeschäft des Begünstigten unter Lebenden an Dritte übertragbar.

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