In Österreich verlieren Personen mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Erwachsenenvertretung die zivilrechtliche Prozessfähigkeit ex lege (§ 1 Abs 2 ZPO), also auch dann, wenn sie an sich geschäftsfähig sind. In Deutschland ist das nicht so.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.