EnAbgVergG: § 2 Abs 1 idF BGBl I 2010/111
Gem § 2 Abs 1 EnAbgVergG besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Tierkörperverwertung besteht hingegen im Bereich Dienstleistungen, sofern hierbei die Beseitigung von Tierabfällen im Vordergrund steht. Ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht daher nicht.