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Erhebung des Altlastenbeitrags - keine Revisionslegitimation des Bundes

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2025/9ÖStZB 2025, 25 Heft 1 und 2 v. 5.2.2025

ALSAG: § 9, § 10

Gemäß § 9 Abs 1 ALSAG obliegt die Erhebung des Altlastenbeitrags - und damit auch dessen bescheidmäßige Festsetzung - den Zollämtern (ab 1. 1. 2021 dem Zollamt Österreich).

Der Bund als Abgabengläubiger, vertreten durch das Zollamt, ist hingegen nur in einem - hier nicht vorliegenden - Feststellungsverfahren nach § 10 Abs 1 ALSAG Verfahrenspartei.

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