ALSAG: § 9, § 10
Gemäß § 9 Abs 1 ALSAG obliegt die Erhebung des Altlastenbeitrags - und damit auch dessen bescheidmäßige Festsetzung - den Zollämtern (ab 1. 1. 2021 dem Zollamt Österreich).
Der Bund als Abgabengläubiger, vertreten durch das Zollamt, ist hingegen nur in einem - hier nicht vorliegenden - Feststellungsverfahren nach § 10 Abs 1 ALSAG Verfahrenspartei.