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Stabilitätsabgabe - Verminderung der Bemessungsgrundlage

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2025/11ÖStZB 2025, 30 Heft 1 und 2 v. 5.2.2025

StabAbgG: § 2 Abs 2 Z 3 bzw Z 3a idF BGBl I 2013/184

Nach § 2 Abs 2 Z 3 bzw Z 3a StabAbgG ist die von der Bilanzsumme abzuleitende Bemessungsgrundlage um " Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten" zu vermindern, soweit diese "aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses" (ursprünglich nach § 25 BWG, nunmehr nach Teil 6 der Verordnung (EU) Nr 575/2013 ) " entstanden " sind.

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