NoVAG 1991: § 1
AEUV: Art 56
Der VwGH verweist auf die stRsp des EuGH, wonach von einem Mitgliedstaat eine Zulassungssteuer für ein Kfz, das grenzüberschreitend aus einem anderen Mitgliedstaat überlassen wird, dann erhoben werden darf, wenn dieses im Wesentlichen dauerhaft im Inland genutzt wird. Bei grenzüberschreitender Miete oder Leasing von Kfz für einen vorübergehenden, im Voraus festgelegten Zeitraum widerspricht eine (sofortige) volle Erhebung der Zulassungssteuer jedoch der Dienstleistungsfreiheit und ist als unionsrechtswidrig anzusehen. In solchen Fällen ist nur eine anteilige Zulassungssteuer für die voraussichtliche Dauer der Nutzung im Inland zulässig, welche allerdings nachträglich an die tatsächliche Dauer der Nutzung angepasst werden kann.