EStG 1988: § 27 Abs 1 Z 7 idF BGBl I 2003/71, § 29 Z 1
ABGB: § 765
Ein im Zusammenhang mit einer Stiftungserrichtung vereinbarter Pflichtteilsverzicht begründet keinen zivilrechtlichen Anspruch des Begünstigten gegenüber der ausländischen Familienstiftung und führt auch nicht zu einer Qualifikation der Zuwendungen als freiwillige oder unterhaltsbedingte Leistungen, sofern sie auf den Statuten der Familienstiftung beruhen. Da die Zuwendungen daher (mangels anderer wirtschaftlicher Zurechnung) aufgrund der Begünstigtenstellung erfolgten, handelt es sich hiebei demnach um Zuwendungen iSd § 27 Abs 1 Z 7 EStG 1988 (idF bis 31. 7. 2008). Es liegen somit keine wiederkehrenden Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG 1988 vor, die aus unionsrechtlichen Gründen wie Zuwendungen von inländischen Privatstiftungen begünstigt zu besteuern sind.