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Zur ertragswirksamen Auflösung langfristig unbewegter Sparguthaben und zur Anwendbarkeit von § 293b BAO iVm § 4 Abs 2 Z 2 TS 3 EStG 1988

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Lucie HämmerleÖStZB 2025/95ÖStZB 2025, 339 Heft 12 v. 19.6.2025

BAO: § 20, § 167 Abs 2, § 293b EStG 1988: § 4 Abs 1,

§ 4 Abs 2, § 4 Abs 2 Z 2, § 5 Abs 1, § 6 Z 3

Die Berichtigung eines Steuerbescheides gem § 4 Abs 2 Z 2 TS 3 EStG 1988 iVm § 293b BAO ist nur für bereits verjährte Veranlagungszeiträume zulässig. Für nicht verjährte Veranlagungszeiträume ist stattdessen eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO zu prüfen.

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