BAO: § 20, § 167 Abs 2, § 293b EStG 1988: § 4 Abs 1,
§ 4 Abs 2, § 4 Abs 2 Z 2, § 5 Abs 1, § 6 Z 3
Die Berichtigung eines Steuerbescheides gem § 4 Abs 2 Z 2 TS 3 EStG 1988 iVm § 293b BAO ist nur für bereits verjährte Veranlagungszeiträume zulässig. Für nicht verjährte Veranlagungszeiträume ist stattdessen eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO zu prüfen.