FinStrG: § 29 Abs 6
BAO: § 207 Abs 2, § 209 Abs 3
Das Recht, eine Abgabenerhöhung als Nebenanspruch festzusetzen, verjährt gem § 207 Abs 2 letzter Satz BAO gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung jener Abgabe, die Gegenstand der Selbstanzeige war.