VwGG: § 28 Abs 1, § 41
Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.