BAO: § 206 idF BGBl I 2013/14
Die Abstandnahme von der Festsetzung nach § 206 Abs 1 lit b BAO ist zulässig, wenn mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird.
BAO: § 206 idF BGBl I 2013/14
Die Abstandnahme von der Festsetzung nach § 206 Abs 1 lit b BAO ist zulässig, wenn mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird.