GebG: § 26
MRG: § 16 Abs 1
Wird in einem Mietvertrag über Büroräumlichkeiten ein Mietzins vereinbart, der sich aus einem angemessenen und wertgesicherten Hauptmietzins gem § 16 Abs 1 MRG abzüglich eines Befristungsabschlags von 25 % zusammensetzt, wobei der Befristungsabschlag für den Fall entfällt, dass das Mietverhältnis in ein solches mit unbestimmter Dauer übergeht, so ist auch der Befristungsabschlag (samt darauf entfallender Umsatzsteuer) in die Bemessungsgrundlage der Rechtsgeschäftsgebühr einzubeziehen.