KfzStG: § 1 Abs 1 Z 3, § 6 Abs 3 Z 1 idF BGBl I 2018/62, § 11 Abs 1 Z 9
Durch das Jahressteuergesetz 2018, BGBl I 2018/62, wurde der Besteuerungszeitraum für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung vom Kalendervierteljahr auf den Kalendermonat umgestellt werden, weil dies die Realität der widerrechtlichen Verwendung besser abbilde. Diese Neuregelung gilt ab dem Jahr 2019.