NoVAG: § 12a
UStG: § 3 Abs 1, Art 3 Abs 1
Im Falle der Lieferung eines Gebrauchtfahrzeuges ins Ausland wird die Lieferung auch im Abholfall (wie bei der Umsatzsteuer) dem Verkäufer (und nicht dem Abholenden) zugerechnet. Dies ergibt sich auch daraus, dass in jenen Fällen, bei denen der Erwerber kein befugter Fahrzeughändler, sondern ein anderer Unternehmer oder Privater ist, sonst von niemandem eine Rückvergütung beantragt werden könnte. Vergütungsberechtigter ist somit der Verkäufer des Fahrzeuges und nicht der Abholende.