GrEStG: § 4 Abs 1 Satz 2 und § 7 Abs 1 Z 1 lit c
GGG: § 26a Abs 1 Z 1
Das Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern und Stiefkindern endet mit dem Ende der - die Schwägerschaft (die Verbindung zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten, § 40 ABGB) vermittelnden - Ehe. Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich. Das aufrechte familiäre Verhältnis iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG muss daher zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld vorliegen.