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Als Vorschuss auf beantragte Berufsunfähigkeitspension gewährte Leistungen des AMS - (nachträgliche) Steuerpflicht

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2024/3ÖStZB 2024, 10 Heft 1 und 2 v. 2.2.2024

EStG 1988: § 19, § 25 Abs 1

AlVG: § 23

Gemäß § 23 Abs 1 AlVG kann Arbeitslosen, die die Zuerkennung von (näher genannten) Leistungen aus der Pensionsversicherung beantragt haben, als Vorschuss auf diese Leistungen - bis zur Entscheidung über ihren Antrag - Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden. Wird die beantragte Pensionsleistung sodann zuerkannt, sind die vom AMS gewährten Vorschüsse nachträglich als steuerpflichtige Bezüge zu erfassen.

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