EStG 1988: § 19, § 25 Abs 1
AlVG: § 23
Gemäß § 23 Abs 1 AlVG kann Arbeitslosen, die die Zuerkennung von (näher genannten) Leistungen aus der Pensionsversicherung beantragt haben, als Vorschuss auf diese Leistungen - bis zur Entscheidung über ihren Antrag - Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden. Wird die beantragte Pensionsleistung sodann zuerkannt, sind die vom AMS gewährten Vorschüsse nachträglich als steuerpflichtige Bezüge zu erfassen.