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Zwangsstrafe aufgrund verspäteter Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2024/128ÖStZB 2024, 459 Heft 15 und 16 v. 5.8.2024

WiEReG: § 5, § 6 Abs 2, § 16

BAO: § 111

Eine Befreiung von der Meldepflicht für GmbH und eine Übernahme der im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter bzw Geschäftsführer als wirtschaftliche Eigentümer durch die Bundesanstalt Statistik Österreich kommt nur dann in Betracht, wenn alle Gesellschafter der GmbH natürliche Personen sind.

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