StabAbgG: § 2 Abs 1
Gemäß § 2 Abs 1 StabAbgG ist die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme des betreffenden Kreditinstitutes, unabhängig davon, ob dieses inländische oder ausländische - oder allenfalls gar keine - Betriebsstätten unterhält.