B-VG: Art 133 Abs 4
VwGG: § 28 Abs 3
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG hat der VwGH im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen. In den gem § 28 Abs 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rs bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rsp des VwGH abweicht oder konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.