BAO: § 11
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörden gestellt. Die Ermessensübung hat sich dabei am Zweck der Norm zu orientieren. § 11 BAO dient der Sicherung und Hereinbringung der verkürzten Abgaben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Haftung nach § 11 BAO - anders als jene nach § 9 BAO - keine Ausfallshaftung, sondern eine unbeschränkte Primärhaftung ist.