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Haftung nach § 11 BAO zur Hereinbringung verkürzter Abgaben

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/97ÖStZB 2023, 255 Heft 9 v. 4.5.2023

BAO: § 11

Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörden gestellt. Die Ermessensübung hat sich dabei am Zweck der Norm zu orientieren. § 11 BAO dient der Sicherung und Hereinbringung der verkürzten Abgaben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Haftung nach § 11 BAO - anders als jene nach § 9 BAO - keine Ausfallshaftung, sondern eine unbeschränkte Primärhaftung ist.

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