BAO: § 96 idF vor BGBl I 2019/103
Gem § 96 BAO (idF vor BGBl I 2019/103) müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.