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Zurechenbarkeit einer Unterschrift zum Finanzamt trotz Überschreiten der Approbationsbefugnis

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/98ÖStZB 2023, 257 Heft 9 v. 4.5.2023

BAO: § 96 idF vor BGBl I 2019/103

Gem § 96 BAO (idF vor BGBl I 2019/103) müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.

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