KStG 1988: § 13, § 22 Abs 2, § 24 Abs 5
EStG 1988: § 27 Abs 1 Z 7
Betragen sowohl das Einkommen als auch die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte einer österreichischen Privatstiftung in sämtlichen streitgegenständlichen Jahren null, so können in einem solchen Fall ausländische - auf zwischensteuerpflichtige Einkünfte entfallende - Quellensteuern nicht angerechnet (und nicht vorgetragen) werden. Eine gänzliche Anrechnung ausländischer Quellensteuern - ohne Berücksichtigung eines aufgrund der spezifischen Einkünfte- bzw Einkommensermittlungsvorschriften des Ansässigkeitsstaates des Steuerpflichtigen ermittelten Anrechnungshöchstbetrages - ist auch nicht unionsrechtlich geboten.