FLAG: § 2 Abs 1 lit b und lit d
StudFG: § 17 Abs 1 Z 2
Wird die ins Auge gefasste Berufsausbildung (hier: Bachelorstudium "Instrumental-(Gesangs-)pädagogik - Klassik Harfe") tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen, gründet sich der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und der Aufnahme der weiteren Berufsausbildung auf § 2 Abs 1 lit d FLAG. Ein zur bloßen Überbrückung der Wartezeit aufgenommenes Studium (hier: Bachelorstudium "Vergleichende Literaturwissenschaft") stellt in diesem Fall keine, einen eigenständigen Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit b FLAG auslösende, Berufsausbildung dar.