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Familienbeihilfe - Überbrückung der Wartezeit auf Wunschstudium

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/176ÖStZB 2023, 441 Heft 15 und 16 v. 4.8.2023

FLAG: § 2 Abs 1 lit b und lit d

StudFG: § 17 Abs 1 Z 2

Wird die ins Auge gefasste Berufsausbildung (hier: Bachelorstudium "Instrumental-(Gesangs-)pädagogik - Klassik Harfe") tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen, gründet sich der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und der Aufnahme der weiteren Berufsausbildung auf § 2 Abs 1 lit d FLAG. Ein zur bloßen Überbrückung der Wartezeit aufgenommenes Studium (hier: Bachelorstudium "Vergleichende Literaturwissenschaft") stellt in diesem Fall keine, einen eigenständigen Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit b FLAG auslösende, Berufsausbildung dar.

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