BAO: § 148 Abs 3, § 166
Bei einem Verstoß gegen das Wiederholungsverbot gem § 148 Abs 3 BAO besteht kein Beweisverwertungsverbot. Die gesetzlichen Vorschriften über die Gestaltung abgabenbehördlicher Prüfungen enthalten nämlich kein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse solcher Prüfungen, mit welchen diese Vorschriften verletzt wurden.