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Kein Beweisverwertungsverbot bei Verstoß gegen Wiederholungsverbot

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/183ÖStZB 2023, 457 Heft 15 und 16 v. 4.8.2023

BAO: § 148 Abs 3, § 166

Bei einem Verstoß gegen das Wiederholungsverbot gem § 148 Abs 3 BAO besteht kein Beweisverwertungsverbot. Die gesetzlichen Vorschriften über die Gestaltung abgabenbehördlicher Prüfungen enthalten nämlich kein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse solcher Prüfungen, mit welchen diese Vorschriften verletzt wurden.

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