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Auslegung eines Antrages - keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/168ÖStZB 2023, 423 Heft 14 v. 17.7.2023

B-VG: Art 133 Abs 4

VwGG: § 28 Abs 3

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

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