BAO: § 24 Abs 1 lit c
KStG 1988: § 9 Abs 7 idF vor BGBl I 2014/13
Erwirbt ein (zu 50 % an einer Gesellschaft beteiligter) Gesellschafter, der einen beherrschenden Einfluss ausübt, eine Beteiligung und veräußert er die Beteiligung sodann an die Gesellschaft weiter, so wird die Beteiligung durch die Gesellschaft im Wege eines (einen beherrschenden Einfluss ausübenden) Gesellschafters erworben. Die Gesellschaft kann daher keine Firmenwertabschreibung geltend machen.