GebG: § 17, § 33 TP 5 Abs 3
Gemäß § 17 Abs 1 erster Satz GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Aus diesem Urkundenprinzip folgt jedoch nicht, dass im Rahmen der Auslegung des Urkundeninhalts die Nichtanwendbarkeit des MRG - und damit das Bestehen eines ordentlichen Kündigungsrechts des Vermieters - nicht geprüft werden dürfte.