UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 1, § 10 Abs 2 Z 3 lit a idF BGBl I 2015/118
B-VG: Art 133 Abs 4
1) Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118, wurde der ermäßigte Steuersatz für bestimmte Umsätze auf 13 % erhöht. Dadurch kam es zu Umgliederungen in § 10 UStG 1994. Die bis dahin in § 10 Abs 2 Z 4 lit a UStG enthaltene Regelung betreffend "die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme", findet sich nunmehr - im Wortlaut unverändert - in § 10 Abs 2 Z 3 lit a UStG 1994. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber eine inhaltliche Änderung dieser Bestimmung - bei gleichbleibendem Wortlaut - beabsichtigt hätte. Es kann daher zu dieser Bestimmung weiterhin auf die bisherige Judikatur des VwGH verwiesen werden.