GrEStG: § 1 Abs 1 Z 2, § 2, § 7 Abs 1 Z 2 lit a idF BGBl I 2014/36
UGB: § 142 Abs 1
Gemäß § 142 Abs 1 UGB erlischt eine Gesellschaft ohne Liquidation, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Die Anwachsung nach § 142 UGB umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen und daher auch das Liegenschaftseigentum der Personengesellschaft. Da der Übergang des Vermögens ex lege stattfindet, wird damit - sofern zum Gesellschaftsvermögen Grundstücke gem § 2 GrEStG gehören - ein Erwerb gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG verwirklicht. Der Erwerb der im Vermögen der Gesellschaft vorhandenen Grundstücke erfolgt dabei nicht vom zuletzt ausgeschiedenen Gesellschafter, sondern von der (in Folge erloschenen) Gesellschaft.