EStG 1988: § 37 Abs 5 Z 3
Eine Einstellung der Erwerbstätigkeit iSd § 37 Abs 5 Z 3 EStG 1988 liegt nur dann vor, wenn diese auf eine gewisse (längerfristige) Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus ausgerichtet ist. Zudem darf eine Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht von vornherein geplant sein. Handelt es sich hingegen um eine bloße Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, steht der Hälftesteuersatz nicht zu.