EStG 1988: § 34
Prozesskosten erwachsen im Allgemeinen nicht zwangsläufig. Insbesondere Rechtsanwaltskosten sind in einem Verfahren ohne Anwaltspflicht grundsätzlich nicht zwangsläufig. Eine Zwangsläufigkeit kann allerdings dann gegeben sein, wenn im konkreten Fall das Einschreiten eines Rechtsanwaltes trotz fehlender Anwaltspflicht aus besonderen Gründe unbedingt erforderlich ist.