BAO: § 236
Nicht jedes im Veranlagungsverfahren unterlaufene Versäumnis des Steuerpflichtigen kann durch ein Nachsichtsverfahren nachgeholt werden, weil ein solches Vorgehen zu einer unzulässigen Umgehung der Rechtskraftwirkung einer Veranlagung führen würde.
VwGH 20. 4. 2023, Ra 2020/13/0103
➜ Unterinstanz: BFG 15. 9. 2020, RV/7105799/2019
betreffend: Nachsicht gem § 236 BAO