FinStrG: § 33
BAO: § 133, § 134
Da bei § 33 Abs 1 FinStrG (Abgabenhinterziehung) das Tatbild nicht mit einem schlichten Unterlassen vertypt und damit als unechtes Unterlassungsdelikt konzipiert ist, setzt die Vollendung der Abgabenhinterziehung den Ein-