EStG 1988: § 24 Abs 2 letzter Satz
Gemäß § 24 Abs 2 letzter Satz EStG 1988 ist als Veräußerungsgewinn im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muss.